1. Allgemeines
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, Angebote und Verträge. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vergütung
Unsere Preise umfassen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht die Wege- und Rüstzeiten und nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Die Preise gelten unter normalen Ernte- und Arbeitsbedingungen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung des Gesamtpreises in Höhe von 25% zu verlangen.
Der Kunde verpflichtet sich, soweit nicht anders vereinbart, die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld mindestens 10% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Unberührt bleibt die gesetzliche Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens.
Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Zahlungsfrist.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Recht der Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
Bei vorher nicht bekannten Arbeitserschwernissen (z. B. extreme Nässe, Lagerfrucht, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz oder Ähnlichem) verpflichten sich die Vertragsparteien, über einen geänderten Preis zu verhandeln. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer unverzüglich mit dem Hinweis mitzuteilen, dass Aufschläge verlangt werden. Führen die Verhandlungen nicht zu einem Erfolg, so haben beide Vertragsparteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Kommt der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, nicht zur Durchführung, sind wir berechtigt, als pauschale Entschädigung 15% des vereinbarten Preises zu berechnen. Hiervon unbeschadet hat der Auftraggeber das Recht, uns keinen oder einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 6 Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln. Führen die Verhandlungen nicht zu einer Einigung, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Termine
Zur Einhaltung von Terminen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die konkrete Abstimmung mit dem Auftragnehmer mindestens 4 Tage vor Auftragsbeginn vorzunehmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmt der Auftragnehmer innerhalb dieser Zeit den Zeitpunkt.
Treten bei fest vereinbarten Terminen Verzögerungen aus Gründen auf, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. schlechte Witterungsverhältnisse, Betriebsstörungen, Bestehen behördlicher Verbote, höhere Gewalt oder ähnliche Umstände), so ist er nicht an die vereinbarte Zeit gebunden. Der Auftraggeber verlängert die vereinbarte Zeit zur Ausführung des Auftrages angemessen um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge der Annahme auszuführen.
Bei Terminüberschreitungen steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er dem Auftragnehmer zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat.
Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, so ist seine Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten Preises begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht.
Die Einhaltung der vereinbarten Termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
4. Verkehrssicherungspflicht
Im Rahmen der Auftragserteilung werden öffentliche Straßen mit Fahrzeugen des Auftragnehmers befahren. Die Beschmutzung der Fahrbahn kann dabei nicht ausgeschlossen werden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer gegenüber, die Verschmutzung der Straße unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in gesetzlich vorgeschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen bzw. die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen (Ersatzvornahme).
Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang gegenüber dem Auftragnehmer, diesen von sämtlichen Schadensersatz- und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung.
Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, Kosten, die durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten des Auftragnehmers entstehen, zu übernehmen bzw. diese dem Auftragnehmer zu erstatten.
5. Vorbereitungs- und Hinweispflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Flächen vor Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers sorgsam vorzubereiten, die Flächen von Fremdkörpern und anderen Gefahrenquellen zu befreien oder aber den Mitarbeitern des Auftragnehmers rechtzeitig und deutlich die Erschwernisse mitzuteilen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hindernisse auf den zu bearbeitenden Flächen, die weniger als 1,5 m über den Erdboden herausragen, weit sichtbar zu kennzeichnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter unmissverständlich über alle örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten umfassend zu unterrichten, die für die Ausführung des Auftrages bedeutsam sein können.
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden des Auftragnehmers, die auf einer Verletzung der vorstehenden Vorbereitungs- und Informationspflichten beruhen.
6. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten mit den von ihm gestellten Maschinen, Gerätschaften und Arbeitskräften, soweit die Bedienung der Maschinen durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers erfolgt. Bei Erntearbeiten, insbesondere Mähdrusch, ist der Auftraggeber verpflichtet, zu Beginn der Arbeiten bzw. nach den ersten Arbeitsschritten und in der Folgezeit in regelmäßigen Abständen von mindestens 3 Tagen eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, ob die erbrachte Leistung des Auftragnehmers den vereinbarten Bedingungen entspricht. Sofern dies nicht der Fall ist, ist der Auftraggeber weiter verpflichtet, Mängel unverzüglich zu rügen. Erfolgt die Mängelrüge nicht fristgerecht, gilt die erbrachte Leistung, als vertragsgemäß und vom Auftraggeber genehmigt.
Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg bzw. etwaige Folgeschäden. Werden Dritte geschädigt, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und Schadensersatzansprüchen wegen Körperschäden.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf schlechter Witterung, unsachgemäßer Bestellung, Düngung oder Pflege oder auf falschen Ernteprodukten beruhen. Insbesondere liegt die Qualität des Erntegutes außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers.
Soweit der Auftragnehmer für einen Schaden einzustehen hat, ist er berechtigt, den Schaden binnen einer angemessenen Frist selbst zu beseitigen.
7. Abnahme der Leistung
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm die Beendigung angezeigt worden ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung sofort zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeitern sofort schriftlich mitzuteilen.
8. Nebenabreden
Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich niedergelegt wurden oder aber schriftlich bestätigt worden sind.
9. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile der AGB bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An die Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
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